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Glossar

Das Glossar liefert Ihnen kurze Definitionen und Erläuterungen zu vielen Begriffen aus dem Bereich der Baumarktforschung.

Baufertigstellungen

Bauvorhaben, bei denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. die Wohnungen bezugsfertig oder bereits bezogen sind. Sind lediglich noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder ist noch der Verputz an einem Gebäude aufzutragen, so kann ein Bauvorhaben als fertig gestellt gelten.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung in der Bautätigkeitsstatistik ist die Erfassung der Fertigstellung durch das Bauamt. Deshalb fallen 50 % aller Fertigstellungen im Dezember an, da die Bauämter die offenen Baugenehmigungen nach Baufortschritt erfassen. Während des Jahres fallen die Baufertigstellungen an, die die Bauherren selbst melden. Die Statistik der Baufertigstellung erfasst die Gebäudedaten nicht zum Zeitpunkt der Fertigstellung, sondern meldet die Werte der Baugenehmigungen als fertig gestellt.

Baugenehmigungen

Erteilung einer Erlaubnis durch die örtlich und sachlich zuständige Behörde eine Baumaßnahme durchzuführen, bei der Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird (z.B. die Errichtung eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes oder von Fertigteilbauten sowie die Durchführung einer Baumaßnahme an einem bestehenden Gebäude).

Baugewerblicher Umsatz

Als Umsatz gelten die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren Beträge einschließlich Umsatz aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. Der baugewerbliche Umsatz basiert auf einer Hochrechnung für alle Betriebe und umfasst bspw. auch Umsätze aus Nachunternehmertätigkeit. Der baugewerbliche Umsatz liegt somit immer deutlich über dem Niveau der Auftragseingänge.

Bauhauptgewerbe

Wirtschaftsbereich, der die Wirtschaftsgruppen Hoch- und Tiefbau, Spezialbau, Stukkateurgewerbe, Gipserei, Verputzerei, Zimmerei, Dachdeckerei umfasst.

Bauherr

Rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber bei der Ausführung von Bauvorhaben.

Als Bauherr gilt, wer im eigenen Namen oder für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben durchführt oder durchführen lässt. Die Feststellung des Bauherrn bezieht sich auf den Zeitpunkt der Baugenehmigung. Sie ist deshalb unabhängig von einer evtl. beabsichtigten späteren Veräußerung der Gebäude oder Wohnungen.

Bauinvestitionen

Im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung werden die Investitionen in Ausrüstungsinvestitionen und Bauinvestitionen untergliedert. Die Bauinvestitionen stellen die Bruttoanlageinvestitionen in bauliche Anlagen für Neubauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten und für werterhöhende Reparaturen dar.

Bauinvestitionen werden aus dem Zugang an neuen Bauten und den Käufen abzüglich Verkäufen von gebrauchten Bauten während einer Periode ermittelt. Für die gesamte Volkswirtschaft saldieren sich Käufe und Verkäufe von gebrauchten Bauten, so dass der gesamtwirtschaftliche Wert der Bauinvestitionen mit der Summe aller Zugänge an neuen Bauten (einschließlich der werterhöhenden Leistungen am Gebäudebestand) identisch ist.

Die Bauinvestitionen umfassen Bauleistungen an Wohnbauten und Nichtwohnbauten. Einbezogen sind mit Bauten fest verbundene Einrichtungen wie Aufzüge, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, gärtnerische Anlagen und Umzäunungen. Ferner ist der Wert der Dienstleistungen, die mit der Herstellung und dem Kauf von Bauwerken sowie mit den Grundstücksübertragungen verbunden sind (Leistungen der Architekten, Bau- und Prüfingenieure, Notare und Grundbuchämter), Bestandteil der Bauinvestitionen. Auch durch Unternehmen und den Staat selbsterstellte Bauten sowie die Eigenleistungen der privaten Haushalte, die Nachbarschaftshilfe und die Schwarzarbeit im Wohnungsbau rechnen zu den Bauinvestitionen. Angefangene Bauten zählen nach dem Baufortschritt zu den Bauinvestitionen und nicht zur Vorratsveränderung.

Baukostenindizes

Sie messen die durchschnittliche Preisentwicklung der beim Bauen von den Bauunternehmen eingesetzten Produktionsfaktoren und sonstige Kostenfaktoren, insbesondere Arbeit und Material, aber auch Ausrüstungen, Energie und Transporte.

Baumaßnahme

Errichtung neuer Gebäude und bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden.

Unter Errichtung neuer Gebäude werden sowohl Neubauten als auch Wiederaufbauten verstanden. Als Wiederaufbau gilt der Aufbau zerstörter oder abgerissener Gebäude ab Oberkante des noch vorhandenen Kellergeschosses.
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen durch Umbau, Ausbau, Erweiterungen oder Wiederherstellungen an bestehenden Gebäuden.

Baupreisindizes

Diese messen die durchschnittliche Entwicklung der Preise für ausgewählte, fest umrissene Bauleistungen, die beim Neubau und der Instandhaltung von Bauwerken erbracht und vom Bauherrn tatsächlich gezahlt werden.

Baureifes Land

Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind. Dazu gehören Grundstücke oder Grundstücksteile, die von der Gemeinde für die Bebauung vorgesehen sind, bei denen die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung vorliegen und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet. Es liegt im Allgemeinen an endgültig oder vorläufig ausgebauten Straßen und ist in der Regel bereits in passende Bauparzellen eingeteilt. Es fallen hierunter in erster Linie Baulücken und der städtebautechnisch aufgeschlossene Grundbesitz, der mitunter nur eine geringe oder keine Bebauung zeigt. Auch ein Trenngrundstück ist baureifes Land, wenn es durch Hinzunahme eines Nachbargrundstücks bebaut werden kann.

Bautätigkeit

Die Bautätigkeitsstatistik erstreckt sich auf genehmigungs- und zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen im Hochbau, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird sowie auf Gebäude und Gebäudeteile, deren Nutzung geändert wird. Außerdem wird zum Jahresende der Baufortschritt der genehmigten, aber noch nicht fertig gestellten Bauvorhaben (Bauüberhang) festgestellt.

Bauüberhang

Genehmigte Bauvorhaben im Hochbau, die am 31.12. des Berichtsjahres noch nicht fertig gestellt sind. Nachgewiesen wird der Bauüberhang am Jahresende.
Der Bauüberhang wird nach dem Bauzustand unterschieden. Die Gebäude können "bereits unter Dach", "noch nicht unter Dach" oder "noch nicht begonnen" sein.
Ein Bauvorhaben gilt als begonnen, wenn mit der Aushebung der Baugrube begonnen worden ist. Als "unter Dach" wird jedes Gebäude erfasst, das im Rohbau fertig gestellt ist, auch wenn Fenster, Türen und Verputz fehlen. Bei einem Rohbau muss von außen erkennbar sein, dass noch weitere Bauarbeiten auszuführen sind.

Bauvolumen

Ziel der Bauvolumensberechnung ist es, alle Leistungen zu erfassen, die auf die Erstellung und Erhaltung von Gebäuden und Bauwerken gerichtet sind. Erfasst werden mit dem Bauvolumen die

- gesamten Leistungen des Baugewerbes, soweit sie die inländische Bauproduktion betreffen, sowie
- Beiträge anderer Wirtschaftsbereiche (Verarbeitendes Gewerbe, Dienstleistungen, Eigenleistungen oder Investoren) zur Erstellung von Bauwerken.

Das Bauvolumen setzt sich auf folgenden Größen zusammen:

Baugewerblicher Umsatz im Bauhauptgewerbe
+ Mehrwertsteuer
+ Leistungen des Ausbaugewerbes
+ (Dienst-)Leistungen angrenzender Gewerbe (Montage etc.)
+ Dienstleistungen von
Architekten- und Ingenieurbüros
Maklern und Notaren
staatlicher Baubehörden etc.
= Bauvolumen

Bruttoinlandsprodukt

Das Bruttoinlandsprodukt misst den Wert der im Inland erwirtschafteten Leistung in einer bestimmten Periode (Quartal, Jahr).

Bruttowertschöpfung

Die Bruttowertschöpfung wird durch Abzug der Vorleistungen von den Produktionswerten errechnet; sie umfasst also nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert. Die Bruttowertschöpfung ist bewertet zu Herstellungspreisen, das heißt ohne die auf die Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber einschließlich der empfangenen Gütersubventionen.

Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt sind die Nettogütersteuern (Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen) global hinzuzufügen, um zu einer Bewertung des Bruttoinlandsprodukts zu Marktpreisen zu gelangen.

Büro- und Verwaltungsgebäude

Nichtwohngebäude, die überwiegend Büro- und Verwaltungszwecken dienen. Dazu zählen u. a. die Büro- und Verwaltungsgebäude der gewerblichen Wirtschaft, darunter auch Bank- und Versicherungsgebäude, ferner Bürogebäude der öffentlichen Hand wie Ministerien, Stadtverwaltungen, Postämter, Bahnverwaltungen, ebenso Rundfunkhäuser, Verwaltungsgebäude der Kirchen, der Arbeiterwohlfahrt oder ähnlicher Organisationen.
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