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Glossar

Das Glossar liefert Ihnen kurze Definitionen und Erläuterungen zu vielen Begriffen aus dem Bereich der Baumarktforschung.

Vegetation (Bodennutzungsarten)

Der Nutzungsartenbereich Vegetation umfasst die Flächen außerhalb der Ansiedlungen, die durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung, durch natürlichen Bewuchs oder dessen Fehlen geprägt werden.

Hierzu gehören folgende Flächenarten:

  • Landwirtschaft
  • Wald
  • Gehölz
  • Heide
  • Moor
  • Sumpf
  • Unland, vegetationslose Fläche

Veranschlagte Baukosten

Im Kostenvoranschlag ermittelte Kosten von Baumaßnahmen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung. Zu den Baukosten gehören die Aufwendungen für die Baukonstruktion einschl. Erdarbeiten, die Installationen und betriebstechnischen Einrichtungen, nicht jedoch die Kosten für die Außenanlagen sowie für die Planung, Genehmigung und Finanzierung einer Baumaßnahme (Baunebenkosten). In den Angaben über veranschlagte Kosten ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten.

Verbraucherpreisindex

Er misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Darunter fallen zum Beispiel Nahrungsmittel, Mieten, Strom, Kraftstoffe und Friseurdienstleistungen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Vorjahresmonat oder dem Vorjahr wird umgangssprachlich auch als Inflationsrate bezeichnet.

Verkehrsflächen

Der Nutzungsartenbereich Verkehr enthält die bebauten und nicht bebauten Flächen, die dem Verkehr dienen.

Hierzu gehören folgende Flächenarten:

  • Straßenverkehr
  • Weg
  • Platz
  • Bahnverkehr
  • Flugverkehr
  • Schiffsverkehr

Verkehrsgebäude

Verkehrsgebäude sind Nichtwohngebäude, die dem Güter- und Personenverkehr und der Nachrichtenübermittlung dienen. Garagengebäude sind Verkehrsgebäude, die der Unterstellung von Kraftfahrzeugen dienen.

Zu den Garagengebäuden gehören z.B. Parkhäuser, Parkpaletten, Tiefgaragen. Zu den sonstigen Verkehrsgebäuden zählen z.B. Bahnhofshallen, Bushaltestellengebäude, Fernsehtürme, Flugzeughallen, Sendehäuser und Telefonhäuschen.

Vollgeschoss

Vollgeschosse sind Geschosse im Sinne der in den Landesbauordnungen festgelegten Definitionen (siehe § 20 Absatz 1 BauNVO). Kellergeschosse und Dachgeschosse gelten i.d. R. nicht als Vollgeschosse. Soweit in einer Landesbauordnung keine Definition der Vollgeschosse erfolgt, gelten als Vollgeschosse im Sinne der Bautätigkeitsstatistik Geschosse, deren Deckenoberfläche im Mittel mehr als 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
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