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Glossar

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Baufertigstellungen

Bauvorhaben, bei denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude bzw. die Wohnungen bezugsfertig oder bereits bezogen sind. Sind lediglich noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder ist noch der Verputz an einem Gebäude aufzutragen, so kann ein Bauvorhaben als fertig gestellt gelten.

Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung in der Bautätigkeitsstatistik ist die Erfassung der Fertigstellung durch das Bauamt. Deshalb fallen 50 % aller Fertigstellungen im Dezember an, da die Bauämter die offenen Baugenehmigungen nach Baufortschritt erfassen. Während des Jahres fallen die Baufertigstellungen an, die die Bauherren selbst melden. Die Statistik der Baufertigstellung erfasst die Gebäudedaten nicht zum Zeitpunkt der Fertigstellung, sondern meldet die Werte der Baugenehmigungen als fertig gestellt.

Baugenehmigungen

Erteilung einer Erlaubnis durch die örtlich und sachlich zuständige Behörde eine Baumaßnahme durchzuführen, bei der Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird (z.B. die Errichtung eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes oder von Fertigteilbauten sowie die Durchführung einer Baumaßnahme an einem bestehenden Gebäude).

Baugewerblicher Umsatz

Als Umsatz gelten die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren Beträge einschließlich Umsatz aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. Der baugewerbliche Umsatz basiert auf einer Hochrechnung für alle Betriebe und umfasst bspw. auch Umsätze aus Nachunternehmertätigkeit. Der baugewerbliche Umsatz liegt somit immer deutlich über dem Niveau der Auftragseingänge.

Bauhauptgewerbe

Wirtschaftsbereich, der die Wirtschaftsgruppen Hoch- und Tiefbau, Spezialbau, Stukkateurgewerbe, Gipserei, Verputzerei, Zimmerei, Dachdeckerei umfasst.

Bauherr

Rechtlich und wirtschaftlich verantwortlicher Auftraggeber bei der Ausführung von Bauvorhaben.

Als Bauherr gilt, wer im eigenen Namen oder für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben durchführt oder durchführen lässt. Die Feststellung des Bauherrn bezieht sich auf den Zeitpunkt der Baugenehmigung. Sie ist deshalb unabhängig von einer evtl. beabsichtigten späteren Veräußerung der Gebäude oder Wohnungen.

Bauinvestitionen

Die Bauinvestitionen und Bauberichterstattung, die in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zusammen mit den Ausrüstungsinvestitionen die Bruttoanlageinvestitionen bilden, umfassen demgegenüber nicht die Militärbauten, da diese als Staatsverbrauch gelten.

Reparaturen werden nur dann zu den Investitionen gerechnet, wenn sie größeren Umfangs sind und zu einer wesentlichen Steigerung des Anlagewertes führen.

Im Gegensatz zum Bauvolumen rechnen Bauinvestitionen von Bahn und Post zu den Investitionen der Unternehmen, nicht zum Bereich "Öffentlicher und Verkehrsbau" (Bauberichterstattung, Bauvolumensberechnung).

Baumaßnahme

Errichtung neuer Gebäude und bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden.

Unter Errichtung neuer Gebäude werden sowohl Neubauten als auch Wiederaufbauten verstanden. Als Wiederaufbau gilt der Aufbau zerstörter oder abgerissener Gebäude ab Oberkante des noch vorhandenen Kellergeschosses.
Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sind bauliche Veränderungen durch Umbau, Ausbau, Erweiterungen oder Wiederherstellungen an bestehenden Gebäuden.

Baureifes Land

Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften baulich nutzbar sind. Dazu gehören Grundstücke oder Grundstücksteile, die von der Gemeinde für die Bebauung vorgesehen sind, bei denen die baurechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung vorliegen und deren Erschließungsgrad die sofortige Bebauung gestattet. Es liegt im Allgemeinen an endgültig oder vorläufig ausgebauten Straßen und ist in der Regel bereits in passende Bauparzellen eingeteilt. Es fallen hierunter in erster Linie Baulücken und der städtebautechnisch aufgeschlossene Grundbesitz, der mitunter nur eine geringe oder keine Bebauung zeigt. Auch ein Trenngrundstück ist baureifes Land, wenn es durch Hinzunahme eines Nachbargrundstücks bebaut werden kann.

Bautätigkeit

Die Bautätigkeitsstatistik erstreckt sich auf genehmigungs- und zustimmungsbedürftige Baumaßnahmen im Hochbau, bei denen Wohnraum oder sonstiger Nutzraum geschaffen oder verändert wird sowie auf Gebäude und Gebäudeteile, deren Nutzung geändert wird. Außerdem wird zum Jahresende der Baufortschritt der genehmigten, aber noch nicht fertig gestellten Bauvorhaben (Bauüberhang) festgestellt.

Bauüberhang

Genehmigte Bauvorhaben im Hochbau, die am 31.12. des Berichtsjahres noch nicht fertig gestellt sind. Nachgewiesen wird der Bauüberhang am Jahresende.
Der Bauüberhang wird nach dem Bauzustand unterschieden. Die Gebäude können "bereits unter Dach", "noch nicht unter Dach" oder "noch nicht begonnen" sein.
Ein Bauvorhaben gilt als begonnen, wenn mit der Aushebung der Baugrube begonnen worden ist. Als "unter Dach" wird jedes Gebäude erfasst, das im Rohbau fertig gestellt ist, auch wenn Fenster, Türen und Verputz fehlen. Bei einem Rohbau muss von außen erkennbar sein, dass noch weitere Bauarbeiten auszuführen sind.

Bauvolumen

Ziel der Bauvolumensberechnung ist es, alle Leistungen zu erfassen, die auf die Erstellung und Erhaltung von Gebäuden und Bauwerken gerichtet sind. Erfasst werden mit dem Bauvolumen die

- gesamten Leistungen des Baugewerbes, soweit sie die inländische Bauproduktion betreffen, sowie
- Beiträge anderer Wirtschaftsbereiche (Verarbeitendes Gewerbe, Dienstleistungen, Eigenleistungen oder Investoren) zur Erstellung von Bauwerken.

Das Bauvolumen setzt sich auf folgenden Größen zusammen:

Baugewerblicher Umsatz im Bauhauptgewerbe
+ Mehrwertsteuer
+ Leistungen des Ausbaugewerbes
+ (Dienst-)Leistungen angrenzender Gewerbe (Montage etc.)
+ Dienstleistungen von
Architekten- und Ingenieurbüros
Maklern und Notaren
staatlicher Baubehörden etc.
= Bauvolumen

Büro- und Verwaltungsgebäude

Nichtwohngebäude, die überwiegend Büro- und Verwaltungszwecken dienen. Dazu zählen u. a. die Büro- und Verwaltungsgebäude der gewerblichen Wirtschaft, darunter auch Bank- und Versicherungsgebäude, ferner Bürogebäude der öffentlichen Hand wie Ministerien, Stadtverwaltungen, Postämter, Bahnverwaltungen, ebenso Rundfunkhäuser, Verwaltungsgebäude der Kirchen, der Arbeiterwohlfahrt oder ähnlicher Organisationen.
 

 
 
 
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